PRESSEINFORMATION
Fa. Weleda
Misteltherapie
bei Krebserkrankungen: Überraschender Ausgang eines Musterprozesses
vor dem Bundessozialgericht liefert an Krebs erkrankten Patienten
und deren Anwälten entscheidende Argumente.
von
Dr. med. Jochen Kubitschek
Obgleich
die Rechtslage schon lange eindeutig zu sein schien, verweigern
immer
wieder einzelne Krankenkassen die Übernahme der Kosten einer die
schulmedizinische Krebsbehandlung begleitenden Therapie mitanthroposophischen
Mistel-Extrakten. Nun zeigt der Verlauf eines Prozesses vor dem
Bundessozialgericht (BSG), dass jene Krankenkassen keine Chance
haben Recht zu bekommen, die die Kostenübernahme verweigern.
Auskunft
über diesen für die Patienten so wichtigen Vorgang gibt eine Presseinformation
der Firma WELEDA,
die ein anthroposophisches Mistel-Präparat vertreibt:
Presseinformation
April 2007
Anthroposophische Mistelpräparate in der adjuvanten Krebstherapie
verordnungsfähig
Kurz vor dem Verhandlungstermin am 29. März 2007 wurde von der
beklagten Krankenkasse die beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte
Revision gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom Juni
2006 zur Erstattungsfähigkeit anthroposophischer Mistelpräparate
in der adjuvanten Krebstherapie wegen mangelnder Erfolgsaussicht
zurückgezogen. Hieraus geht klar hervor, dass auch das BSG die
Erstattung auf Basis des geltenden Rechts bejaht hätte. Somit
besteht ein Anspruch auf die Verordnung von anthroposophischen
Mistelpräparaten auch in der adjuvanten Krebstherapie.
Das Sozialgericht Dresden hat am 29. Juni 2006 (Az. S 18 KR 534/05)
eine gesetzliche Krankenkasse zur Erstattung einer anthroposophischen
Misteltherapie (z. B. mit
Iscador
®)
im Rahmen einer adjuvanten Tumortherapie verurteilt. Es widersprach
damit den Ausführungen der Krankenkasse, dass anthroposophische
Mistelpräparate entsprechend der Arzneimittelrichtlinie (AMR)
des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Ziffer 16.4.27 (sog.
Ausnahmeliste) nur in der palliativen Tumortherapie zur Verbesserung
der Lebensqualität erstattungsfähig seien.
Der vorsitzende Richter des Sozialgerichts Dresden stellte in
der Verhandlung klar, dass die gesetzliche Krankenkasse ihrer
Versicherten das anthroposophische Mistelpräparat als Kassenleistung
in der adjuvanten Tumortherapie hätte zur Verfügung stellen müssen,
obwohl es nicht verschreibungspflichtig ist. Dieser Anspruch leite
sich aus Ziffer 16.5 der AMR in Verbindung mit Ziffer 16.4.27
AMR ab. Gemäß Ziffer 16.5 AMR kann der Arzt bei schwerwiegenden
Erkrankungen, in diesem Fall bei der Diagnose „maligner Tumor“,
auch Arzneimittel der anthroposophischen Therapierichtung verordnen,
sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete
nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen
Therapierichtung angezeigt ist. Auch das trifft für die anthroposophische
Misteltherapie zu. Außerdem ist dem Gebot der therapeutischen
Vielfalt Rechnung zu tragen.
Durch den Rückzug des Revisionsantrags der beklagten Krankenkasse
wegen mangelnder Erfolgsaussicht steht eindeutig fest, dass das
BSG die Erstattung anthroposophischer Mistelpräparate auf Basis
des geltenden Rechts bejaht hätte. Damit werden die zukünftigen
Erfolgschancen für Krankenkassen, durch gerichtliche Auseinandersetzungen
gegen die Erstattung von anthroposophischen Mistelpräparaten vorzugehen,
immer geringer.
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Dr. Bettina Arnold-v. Versen
Redakteurin Onkologie
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WELEDA AG
Möhlerstraße 3
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